Fremdwährungen buchen: ESTV- und BAZG-Kurse richtig anwenden
Eine Rechnung in Euro, eine Gutschrift in Franken und dazwischen ein anderer Kurs: So rechnen Sie Fremdwährungen für Buchhaltung und MWST korrekt um und verbuchen Kursdifferenzen sauber.
12. Oktober 20266 Min. Lesezeit

Viele Schweizer KMU kaufen Software in Dollar, beziehen Ware aus dem Euroraum oder stellen Kunden in Deutschland Rechnungen in Euro. Für die Buchhaltung und die Mehrwertsteuer müssen diese Beträge in Franken umgerechnet werden. Welcher Kurs dabei gilt, ist klar geregelt, wird aber oft falsch angewendet.
Zwei Ebenen: Buchhaltung und Mehrwertsteuer
Das Obligationenrecht verlangt, dass die Buchführung in Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung erfolgt. Wird die Jahresrechnung nicht in Franken erstellt, müssen die Werte zusätzlich in Franken angegeben und die verwendeten Umrechnungskurse im Anhang offengelegt werden (Art. 957a und 958d OR). Für die meisten KMU ist der Franken die Buchführungswährung, Fremdwährungsgeschäfte werden umgerechnet.
Die Mehrwertsteuer wird immer in Franken abgerechnet. Hier legt Art. 45 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) genau fest, welcher Kurs zu verwenden ist.
Die MWST-Regel: Monatsmittelkurs oder Tageskurs
Für die Umrechnung von Entgelten in ausländischer Währung können Sie wählen:
- den von der ESTV publizierten Monatsmittelkurs oder
- den Tageskurs für den Verkauf von Devisen.
Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, können stattdessen ihren Konzernumrechnungskurs verwenden. Das gewählte Vorgehen muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Für Währungen, für die die ESTV keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Tageskurs (Devisen Verkauf) einer inländischen Bank.
Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Steuerforderung entsteht. Wer nach vereinbarten Entgelten abrechnet, und das ist der Normalfall, nimmt für Ausgangsrechnungen das Rechnungsdatum. Für die Vorsteuer gilt der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Vorsteuerabzug entsteht, bei vereinbarten Entgelten also der Empfang der Rechnung.
Ob eine Leistung in Fremdwährung abgerechnet wird, hängt von der Rechnung ab, nicht von der Zahlung. Eine Rechnung in Euro bleibt ein Entgelt in Fremdwährung, auch wenn der Kunde in Franken überweist.
Wo finden Sie die Kurse?
Die Tageskurse werden vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) übermittelt und sind auf der Kursseite des BAZG abrufbar. Sie stehen von Montag bis Freitag, ausser an Feiertagen, spätestens ab 13 Uhr zur Verfügung. Ist der Kurs des Tages noch nicht publiziert, darf der zuletzt erfasste Tageskurs verwendet werden.
Der Monatsmittelkurs entspricht dem Durchschnitt der Tageskurse vom 25. eines Monats bis zum 24. des Folgemonats. Er wird am 25. publiziert und gilt für den folgenden Kalendermonat. Für Oktober 2026 beträgt der Monatsmittelkurs MWST zum Beispiel 0.9507 Franken für einen Euro und 0.8218 Franken für einen US-Dollar.
| Kursart | Quelle | Verwendung |
|---|---|---|
| Tageskurs Devisen Verkauf | BAZG, via ESTV | MWST, wahlweise |
| Monatsmittelkurs | ESTV, Basis BAZG-Tageskurse | MWST, wahlweise |
| Konzernkurs | eigener Konzern | MWST, nur Konzerngesellschaften |
| Kurslisten direkte Bundessteuer | ESTV | Umrechnung steuerrelevanter Erträge und Vermögen, Jahresendkurse |
Für die direkten Steuern veröffentlicht die ESTV eigene Kurslisten, darunter Jahresmittelkurse und Kurse per 31. Dezember. Sie dienen unter anderem der Umrechnung von Erträgen und Vermögen in Franken.
Beispiel: Rechnung in Euro an einen Schweizer Kunden
Ein Zürcher Ingenieurbüro rechnet nach der effektiven Methode und mit Monatsmittelkursen ab. Am 15. Oktober 2026 stellt es einem Schweizer Kunden EUR 5'000 plus 8,1 % MWST in Rechnung, insgesamt EUR 5'405.
Umrechnung mit dem Monatsmittelkurs Oktober (0.9507):
| Position | EUR | CHF |
|---|---|---|
| Honorar netto | 5'000.00 | 4'753.50 |
| MWST 8,1 % | 405.00 | 385.03 |
| Total Forderung | 5'405.00 | 5'138.53 |
Gebucht wird die Forderung mit CHF 5'138.53, davon CHF 385.03 als geschuldete MWST.
Am 14. November zahlt der Kunde. Die Bank schreibt den Euro-Betrag zu ihrem eigenen Kurs von angenommen 0.9450 gut, das ergibt CHF 5'107.72. Die Differenz von CHF 30.81 ist ein Kursverlust und wird als Finanzaufwand gebucht. Die MWST bleibt unverändert bei CHF 385.03, denn sie bemisst sich nach dem Kurs im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung, nicht nach dem späteren Zahlungseingang.
Beispiel: Vorsteuer aus einer Euro-Rechnung
Auch eingehende Rechnungen in Fremdwährung müssen für die Vorsteuer umgerechnet werden. Art. 58 MWSTV verweist dafür auf dieselben Regeln wie bei den Umsätzen.
Ein Schweizer Lieferant stellt dem Ingenieurbüro am 20. Oktober 2026 eine Rechnung über EUR 2'000 plus 8,1 % MWST, also EUR 2'162. Mit dem Monatsmittelkurs Oktober von 0.9507 ergibt sich:
| Position | EUR | CHF |
|---|---|---|
| Leistung netto | 2'000.00 | 1'901.40 |
| Vorsteuer 8,1 % | 162.00 | 154.01 |
| Total | 2'162.00 | 2'055.41 |
Die Vorsteuer von CHF 154.01 wird in der MWST-Abrechnung des vierten Quartals geltend gemacht. Bezahlt das Büro die Rechnung später zu einem anderen Kurs, entsteht wiederum eine Kursdifferenz, die als Finanzertrag oder Finanzaufwand gebucht wird. Die Vorsteuer bleibt unverändert.
Kursdifferenzen richtig verbuchen
- Realisierte Kursdifferenzen entstehen beim Zahlungseingang oder bei der Zahlung einer Lieferantenrechnung. Sie gehören in den Finanzertrag oder Finanzaufwand.
- Fremdwährungskonten (etwa ein EUR-Bankkonto) werden laufend zum Kurs der einzelnen Buchung geführt. Am Monats- oder Jahresende gleicht man den Frankenwert an.
- Keine MWST auf Kursdifferenzen: Sie verändern das Entgelt nicht, das für die MWST massgebend ist.
Bewertung am Bilanzstichtag
Am Jahresende stehen in der Bilanz oft noch offene Forderungen, Verbindlichkeiten oder Bankguthaben in Fremdwährung. Diese werden in der Praxis zum Kurs am Bilanzstichtag bewertet. Dabei gilt der Grundsatz der vorsichtigen Bewertung (Art. 960 OR): Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven, sind die Werte zu überprüfen und anzupassen. Wie mit nicht realisierten Kursgewinnen umzugehen ist, sollten Sie mit Ihrem Treuhänder festlegen und dann jedes Jahr gleich handhaben, denn das Gesetz verlangt stetige Massstäbe bei Darstellung und Bewertung.
Häufige Fehler
- Bankkurs statt ESTV-Kurs für die MWST: Für die MWST gelten die ESTV-Kurse beziehungsweise der Tageskurs Devisen Verkauf. Der Kurs Ihrer Bank ist nur zulässig, wenn die ESTV für eine Währung keinen Kurs publiziert.
- Methode mitten im Jahr wechseln: Monatsmittel oder Tageskurs müssen mindestens eine Steuerperiode beibehalten werden.
- Kursdifferenz als Umsatz: Kursgewinne sind kein Umsatz und keine MWST-pflichtige Leistung.
- Zahlungsdatum statt Rechnungsdatum: Bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten ist das Rechnungsdatum massgebend.
- Vorsteuer aus Fremdwährung falsch umgerechnet: Auch für die Vorsteuer gilt Art. 45 MWSTV sinngemäss (Art. 58 MWSTV).
Praxis-Checkliste
- Methode festlegen: Monatsmittel oder Tageskurs, und diese dokumentieren.
- Kurse aus der offiziellen Quelle beziehen, nicht aus beliebigen Websites.
- Rechnungen in Fremdwährung mit Originalbetrag, Kurs und Frankenbetrag erfassen.
- Kursdifferenzen beim Zahlungseingang separat buchen.
- Fremdwährungskonten mindestens zum Jahresende bewerten.
- Bei Konzerngesellschaften: Konzernkurs einheitlich für alle Leistungen anwenden.
Buchhaltungssoftware kann einen grossen Teil davon übernehmen. In Buchsnap werden Belege in Fremdwährung mit dem gewählten Kurs umgerechnet, der Originalbetrag bleibt sichtbar, und Kursdifferenzen beim Zahlungseingang werden als eigene Buchung vorgeschlagen.
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.
Häufige Fragen
Welchen Wechselkurs muss ich für die MWST verwenden?
Wahlweise den von der ESTV publizierten Monatsmittelkurs oder den Tageskurs für den Verkauf von Devisen (Art. 45 MWSTV). Konzerngesellschaften können ihren Konzernumrechnungskurs verwenden. Die gewählte Methode gilt mindestens für eine Steuerperiode.
Wo finde ich die offiziellen Tageskurse?
Die Tageskurse werden vom BAZG übermittelt und auf dessen Kursseite publiziert, von Montag bis Freitag spätestens ab 13 Uhr. Die ESTV verlinkt diese Kurse auf ihrer Seite zu den Fremdwährungskursen MWST.
Wie wird der Monatsmittelkurs berechnet?
Er entspricht dem Durchschnitt der Tageskurse vom 25. eines Monats bis zum 24. des Folgemonats. Er wird am 25. publiziert und kann ab Beginn des nächsten Monats angewendet werden.
Fällt auf Kursgewinnen MWST an?
Nein. Kursdifferenzen entstehen bei der Zahlung und verändern das für die MWST massgebende Entgelt nicht. Sie werden als Finanzertrag oder Finanzaufwand gebucht.
Welches Datum ist für die Umrechnung massgebend?
Der Zeitpunkt, in dem die Steuerforderung entsteht. Bei der üblichen Abrechnung nach vereinbarten Entgelten ist das für Ausgangsrechnungen das Rechnungsdatum, für die Vorsteuer der Empfang der Rechnung.
Was gilt für Währungen ohne ESTV-Kurs?
Dann ist der publizierte Tageskurs für den Verkauf von Devisen einer inländischen Bank massgebend.
Quellen
- #Fremdwährung
- #Wechselkurs
- #MWST
- #BAZG
- #Kursdifferenzen
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