MWST-Pflicht in der Schweiz: ab CHF 100'000 Umsatz und wann sich die freiwillige Unterstellung lohnt
Die Grenze von CHF 100'000 kennt jeder, die Details weniger: welcher Umsatz zählt, wie man bei Gründung hochrechnet, wann die Pflicht beginnt und warum sich eine freiwillige Unterstellung lohnen kann.
12. Oktober 20266 Min. Lesezeit

Die Mehrwertsteuerpflicht ist für viele Gründerinnen und Gründer die erste grosse Steuerfrage. Die bekannte Faustregel lautet: ab CHF 100'000 Umsatz. Das stimmt, aber die Details entscheiden darüber, ab welchem Datum Sie Steuern schulden. Wer den Zeitpunkt verpasst, muss die MWST unter Umständen rückwirkend bezahlen, ohne sie den Kunden noch verrechnen zu können.
Die Grundregel
Nach Art. 10 MWSTG ist steuerpflichtig, wer ein Unternehmen betreibt, also eine auf nachhaltige Einnahmen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Auf Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht kommt es nicht an.
Von der Steuerpflicht befreit ist, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt. Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Organisationen liegt die Grenze bei CHF 250'000.
Welcher Umsatz zählt?
- In- und Ausland: Auch Umsätze mit ausländischen Kunden zählen mit, ebenso Exporte.
- Ohne MWST: Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.
- Nur steuerbare Leistungen: Leistungen, die nach Art. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind, zählen nicht. Dazu gehören zum Beispiel bestimmte Leistungen im Gesundheitswesen, in der Bildung, im Versicherungs- und Finanzbereich sowie die Vermietung von Wohnungen.
Beispiel: Eine Physiotherapeutin mit Berufsausübungsbewilligung erzielt CHF 140'000 mit ausgenommenen Heilbehandlungen und CHF 15'000 mit dem Verkauf von Trainingsgeräten. Massgebend für die Grenze sind nur die CHF 15'000. Sie bleibt befreit.
Wann beginnt die Steuerpflicht?
Für bestehende Unternehmen endet die Befreiung nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wurde. Wurde die Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
Bei einer Neugründung oder einer Ausweitung der Tätigkeit gilt: Ist nach den Umständen anzunehmen, dass in den folgenden zwölf Monaten die Grenze erreicht wird, beginnt die Steuerpflicht sofort. Lässt sich das beim Start noch nicht beurteilen, ist spätestens nach drei Monaten eine neue Beurteilung vorzunehmen. Zeigt sich dann, dass die Grenze erreicht wird, beginnt die Steuerpflicht wahlweise rückwirkend auf den Start oder auf den Zeitpunkt der neuen Beurteilung, spätestens mit Beginn des vierten Monats.
Drei Beispiele
Beispiel 1: Klarer Start. Ein Elektroinstallateur übernimmt am 1. März 2026 einen Betrieb mit einem Jahresumsatz von rund CHF 400'000. Er ist ab dem 1. März steuerpflichtig.
Beispiel 2: Unsicherer Start. Eine Fotografin startet am 1. Februar 2026 ohne Kundenstamm. Nach drei Monaten zeigt sich, dass sie bei gleichbleibender Auftragslage auf rund CHF 120'000 im Jahr kommt. Ihre Steuerpflicht beginnt nach ihrer Wahl am 1. Februar oder spätestens am 1. Mai 2026.
Beispiel 3: Langsames Wachstum. Ein Schreiner startet am 1. April 2025 und erzielt bis Ende Jahr CHF 80'000. Auf ein volles Jahr umgerechnet sind das rund CHF 106'667. Die Grenze ist damit erreicht, die Befreiung endet nach Ablauf des Geschäftsjahres 2025. Er ist ab dem 1. Januar 2026 steuerpflichtig.
Anmeldung: 30 Tage
Wer steuerpflichtig wird, muss sich innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht unaufgefordert bei der ESTV anmelden. Die ESTV teilt eine MWST-Nummer zu, die auf der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) basiert. Die Anmeldung erfolgt elektronisch, zum Beispiel über das ESTV-Portal oder über EasyGov, den Online-Schalter des Bundes für Unternehmen.
Zwei Dinge sollten Sie bei der Anmeldung gleich mitentscheiden:
- Abrechnungsmethode: Wer mit Saldosteuersatz abrechnen will, muss dies innert 60 Tagen nach Zustellung der MWST-Nummer melden. Sonst gilt die effektive Methode für mindestens drei Steuerperioden.
- Abrechnungsperiode: Vierteljährlich, halbjährlich beim Saldosteuersatz oder auf Antrag jährlich bei einem Umsatz bis CHF 5'005'000.
Freiwillige Unterstellung: der Verzicht auf die Befreiung
Wer unter der Grenze bleibt, kann trotzdem freiwillig steuerpflichtig werden. Das Gesetz nennt das Verzicht auf die Befreiung (Art. 11 MWSTG). Der Verzicht muss mindestens eine Steuerperiode gelten und kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden.
Wann sich das lohnen kann:
- Ihre Kunden sind überwiegend MWST-pflichtige Unternehmen. Für sie ist die MWST auf Ihrer Rechnung ein durchlaufender Posten, den sie als Vorsteuer zurückholen.
- Sie investieren zu Beginn viel, etwa in Maschinen, Fahrzeuge oder Einrichtung. Als steuerpflichtiges Unternehmen können Sie die Vorsteuer darauf abziehen.
- Sie erwarten, die Grenze ohnehin bald zu erreichen, und möchten Preise und Abläufe von Anfang an auf MWST ausrichten.
Wann eher nicht:
- Ihre Kunden sind Privatpersonen. Sie müssten entweder die Preise um 8,1 % erhöhen oder die Steuer aus der eigenen Marge bezahlen.
- Sie haben kaum Vorsteuern und möchten den Verwaltungsaufwand gering halten.
Rechenbeispiel: Ein Startup im B2B-Bereich investiert im ersten Jahr CHF 60'000 netto in Ausrüstung und erzielt CHF 50'000 Umsatz. Mit freiwilliger Unterstellung schuldet es auf dem Umsatz CHF 4'050 MWST, kann aber CHF 4'860 Vorsteuer auf den Investitionen abziehen. Es erhält von der ESTV CHF 810 zurück. Die Kunden ziehen die MWST ihrerseits als Vorsteuer ab und sind nicht belastet.
Abmeldung, wenn der Umsatz sinkt
Unterschreitet ein steuerpflichtiges Unternehmen die Grenze und ist zu erwarten, dass sie auch in der folgenden Steuerperiode nicht erreicht wird, muss es sich abmelden. Wer sich nicht abmeldet, gilt als freiwillig unterstellt, und zwar ab Beginn der folgenden Steuerperiode.
Häufige Missverständnisse
- «Die Grenze gilt pro Kalenderjahr ab Gründung.» Nicht ganz. Bei der Gründung zählt die Prognose für die ersten zwölf Monate. Wer absehbar über die Grenze kommt, ist sofort steuerpflichtig.
- «Exporte zählen nicht.» Doch. Die Grenze bezieht sich auf den Umsatz im In- und Ausland.
- «Ohne MWST-Nummer muss ich nichts abrechnen.» Wer die Anmeldung verpasst, schuldet die Steuer trotzdem ab Beginn der Steuerpflicht. Da die Preise dann meist ohne MWST vereinbart wurden, muss die Steuer aus dem bereits erhaltenen Entgelt herausgerechnet werden.
- «Freiwillig unterstellt heisst jederzeit wieder raus.» Der Verzicht auf die Befreiung gilt mindestens eine ganze Steuerperiode.
Checkliste für Gründer
- Umsatzerwartung für die ersten zwölf Monate realistisch schätzen.
- Ausgenommene Leistungen ausklammern.
- Bei Unsicherheit nach spätestens drei Monaten neu beurteilen und dokumentieren.
- Bei bestehenden Firmen am Jahresende den Umsatz prüfen und bei Teiljahren hochrechnen.
- Innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht anmelden.
- Methode und Abrechnungsperiode bewusst wählen.
- Freiwillige Unterstellung bei B2B-Kunden und hohen Investitionen prüfen.
- Den eigenen Eintrag im UID-Register kontrollieren, dort ist auch der Status im MWST-Register ersichtlich.
Eine laufend nachgeführte Buchhaltung zeigt früh, wann die Grenze näher rückt. In Buchsnap ist der kumulierte Umsatz des laufenden Jahres jederzeit sichtbar, sodass die Frage nach der MWST-Pflicht nicht erst beim Jahresabschluss auftaucht.
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.
Häufige Fragen
Ab welchem Umsatz bin ich in der Schweiz MWST-pflichtig?
Ab CHF 100'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen im In- und Ausland innerhalb eines Jahres, berechnet ohne MWST. Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine und gemeinnützige Organisationen gilt eine Grenze von CHF 250'000.
Zählen Exportumsätze für die Umsatzgrenze?
Ja. Massgebend ist der Umsatz im In- und Ausland. Nicht mitgezählt werden nur Leistungen, die nach Art. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind.
Wie schnell muss ich mich bei der ESTV anmelden?
Innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht, unaufgefordert. Die Anmeldung ist elektronisch, etwa über das ESTV-Portal oder EasyGov, möglich.
Was gilt bei einer Neugründung?
Ist anzunehmen, dass die Grenze in den ersten zwölf Monaten erreicht wird, beginnt die Steuerpflicht mit Aufnahme der Tätigkeit. Ist das noch unklar, muss spätestens nach drei Monaten neu beurteilt werden.
Kann ich mich freiwillig der MWST unterstellen?
Ja, durch Verzicht auf die Befreiung nach Art. 11 MWSTG. Der Verzicht gilt mindestens eine Steuerperiode und lohnt sich vor allem bei Geschäftskunden und hohen Investitionen, weil Sie dann die Vorsteuer abziehen können.
Was passiert, wenn mein Umsatz unter CHF 100'000 fällt?
Ist zu erwarten, dass die Grenze auch in der nächsten Steuerperiode nicht erreicht wird, müssen Sie sich abmelden. Ohne Abmeldung gelten Sie ab der folgenden Steuerperiode als freiwillig unterstellt.
Quellen
- #MWST-Pflicht
- #Umsatzgrenze
- #Freiwillige Unterstellung
- #ESTV
- #Gründung
Sie sind Treuhänder?
Buchsnap ist für Treuhandbüros kostenlos. Ihre Kunden liefern Belege per App, Sie buchen.
Kostenlos registrieren →Anzeige
HostOn.chSchweizer Hosting für Websites, Shops und Server. Auf dieser Infrastruktur läuft Buchsnap.Hosting ansehen →
esysagency.chWebsites, Onlineshops und Webanwendungen für KMU.Projekt anfragen →
GetEasySoftSoftware und Plugins, die den Alltag im Onlinegeschäft einfacher machen.Mehr erfahren →