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Rechner

AHV-Rechner für Selbstständige 2026

Als Selbstständige zahlen Sie AHV, IV und EO auf Ihrem Einkommen. Dieser Rechner nutzt die Skala 2026 der Ausgleichskassen.

Beitragspflichtiges EinkommenCHF 79’800
AHV/IV/EO-Beitrag pro Jahr (10 %)CHF 7’980.00
Verwaltungskosten (≈ 5 %)CHF 399.00
Total pro JahrCHF 8’379.00
Akonto pro QuartalCHF 2’094.75

Richtwerte ohne Gewähr, Stand 2026. Für verbindliche Zahlen: Ihre Ausgleichskasse oder Ihr Treuhänder.

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So wird gerechnet

Grundlage ist der Gewinn plus bereits als Aufwand gebuchte eigene AHV-Beiträge, abzüglich Zins auf dem investierten Eigenkapital; das Ergebnis wird auf 100 Franken abgerundet. Ab CHF 60'500 gilt der volle Satz von 10 %, darunter die sinkende Skala, unter CHF 10'100 der Mindestbeitrag von CHF 530. Dazu kommen Verwaltungskosten der Ausgleichskasse (je nach Kasse bis 5 %).

Ratgeber

Kurz gesagt: Selbstständige zahlen 2026 für AHV, IV und EO 10 % ihres Erwerbseinkommens, sobald es CHF 60'500 erreicht. Darunter gilt die sinkende Skala von 5,371 % bis 9,321 %. Unter CHF 10'100 Einkommen ist der Mindestbeitrag von CHF 530 fällig. Dazu kommen Verwaltungskosten von höchstens 5 % der Beiträge.
10,0 %AHV/IV/EO-Satz für Selbstständige ab CHF 60'500 Einkommen · Merkblatt 2.02, Stand 1.1.2026
CHF 530Mindestbeitrag pro Jahr · Merkblatt 2.02
5,371 %Tiefster Satz der sinkenden Skala (ab CHF 10'100) · Merkblatt 2.02

So rechnet der AHV-Rechner für Selbstständige

Der Rechner geht in vier Schritten vor, so wie die Ausgleichskasse:

  1. Erwerbseinkommen bestimmen: Gewinn aus der Buchhaltung plus die eigenen AHV-Beiträge, die Sie bereits als Aufwand gebucht haben.
  2. Eigenkapitalzins abziehen: Die AHV belastet nur das Erwerbseinkommen, nicht den Ertrag auf Ihrem Kapital. Abgezogen wird ein Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital per 31. Dezember. Den Satz legt das BSV jedes Jahr fest (2022: 1,5 %, 2023: 2,0 %, 2024: 1,5 %).
  3. Abrunden und Satz bestimmen: Das Ergebnis wird auf 100 Franken abgerundet. Ab CHF 60'500 gilt der volle Satz von 10 %, darunter die sinkende Skala.
  4. Verwaltungskosten addieren: Die Ausgleichskasse erhebt zusätzlich bis zu 5 % der Beiträge. Den genauen Satz nennt Ihre Kasse.

Das Ergebnis ist eine Schätzung. Den verbindlichen Betrag legt Ihre Ausgleichskasse fest, gestützt auf die Meldung der Steuerbehörde.

Die AHV-Beitragssätze 2026 für Selbstständige

Ab einem Erwerbseinkommen von CHF 60'500 im Jahr gilt der volle Satz:

VersicherungBeitragssatz
AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung)8,1 %
IV (Invalidenversicherung)1,4 %
EO (Erwerbsersatzordnung)0,5 %
Total10,0 %

Zum Vergleich: Bei Angestellten beträgt der Beitrag zusammen 10,6 %, aber der Arbeitgeber zahlt die Hälfte. Selbstständige tragen ihren Beitrag allein. Wie es bei Angestellten aussieht, zeigt der Lohnrechner.

Die sinkende Beitragsskala 2026

Liegt Ihr Einkommen zwischen CHF 10'100 und CHF 60'500, gilt ein tieferer Satz. Er gilt jeweils für das ganze Einkommen, nicht nur für den Teil in der Stufe.

Jährliches Erwerbseinkommen (CHF)Satz AHV/IV/EO
10'100 bis unter 17'6005,371 %
17'600 bis unter 23'0005,494 %
23'000 bis unter 25'5005,617 %
25'500 bis unter 28'0005,741 %
28'000 bis unter 30'5005,864 %
30'500 bis unter 33'0005,987 %
33'000 bis unter 35'5006,235 %
35'500 bis unter 38'0006,481 %
38'000 bis unter 40'5006,728 %
40'500 bis unter 43'0006,976 %
43'000 bis unter 45'5007,222 %
45'500 bis unter 48'0007,469 %
48'000 bis unter 50'5007,840 %
50'500 bis unter 53'0008,209 %
53'000 bis unter 55'5008,580 %
55'500 bis unter 58'0008,951 %
58'000 bis unter 60'5009,321 %
ab 60'50010,000 %

Unter CHF 10'100 zahlen Sie den Mindestbeitrag von CHF 530.

Drei Rechenbeispiele in CHF

1. Webdesigner mit Einzelfirma. Gewinn CHF 65'000, gebuchte eigene AHV-Beiträge CHF 7'000, Eigenkapital CHF 50'000. Für das Beispiel nehmen wir einen Zins von 1,5 % an.

  • Erwerbseinkommen: 65'000 + 7'000 = CHF 72'000
  • Eigenkapitalzins: 50'000 × 1,5 % = CHF 750
  • Massgebend: 71'250, abgerundet CHF 71'200
  • Beitrag: 71'200 × 10 % = CHF 7'120
  • Verwaltungskosten bei maximal 5 %: CHF 356, total höchstens CHF 7'476

2. Übersetzerin im Teilpensum. Massgebendes Einkommen CHF 40'000. Stufe 38'000 bis unter 40'500, Satz 6,728 %.

  • Beitrag: 40'000 × 6,728 % = CHF 2'691.20 plus Verwaltungskosten

3. Start mit kleinem Einkommen. Ein Fotograf verdient im ersten Jahr CHF 8'000. Das liegt unter CHF 10'100.

  • Beitrag: Mindestbeitrag CHF 530 plus Verwaltungskosten

Akontobeiträge, Fristen und Verzugszins

Die AHV rechnet in zwei Schritten ab:

  1. Akonto: Die Ausgleichskasse setzt provisorische Beiträge fest, gestützt auf Ihr geschätztes Einkommen. Sie zahlen vierteljährlich, jeweils spätestens 10 Tage nach Quartalsende (10. April, 10. Juli, 10. Oktober, 10. Januar).
  2. Definitiv: Nach der Steuerveranlagung meldet das Steueramt Ihr Einkommen. Die Kasse rechnet ab und verlangt die Differenz oder zahlt zurück.

Vorsicht bei zu tiefen Schätzungen. Ein Beispiel: Sie schätzen CHF 30'000 (Satz 5,864 %, Akonto CHF 1'759.20), verdienen aber CHF 75'000. Definitiv schulden Sie 10 %, also CHF 7'500. Die Nachzahlung beträgt CHF 5'740.80, oft zwei Jahre später.

Weil Ihre Akonti unter 75 % des definitiven Beitrags liegen, verlangt die Kasse auf der Differenz zusätzlich 5 % Verzugszins. Melden Sie ein höheres Einkommen deshalb sofort, wenn Sie es absehen.

Was Selbstständige sonst wissen sollten

  • Nebenerwerb: Verdienen Sie selbstständig höchstens CHF 2'500 im Jahr neben einer Anstellung, zahlen Sie Beiträge nur auf Wunsch.
  • Keine ALV: Selbstständige sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert.
  • UVG und BVG freiwillig: Unfallversicherung und Pensionskasse sind für Sie nicht obligatorisch. Planen Sie Ihre Absicherung selbst, zum Beispiel mit einer freiwilligen Lösung oder der Säule 3a.
  • Nach dem Referenzalter: Wer nach 65 weiterarbeitet, hat einen Freibetrag von CHF 16'800 pro Jahr.

Ob Sie die AHV-Beiträge selbst im Griff haben oder einen Treuhänder beiziehen, entscheiden Sie. Unsere Seite selbst oder mit Treuhänder zeigt beide Wege.

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FAQ
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Häufige Fragen

Ihre Frage ist nicht dabei? Schreiben Sie uns – wir antworten persönlich.

Ab einem Erwerbseinkommen von CHF 60'500 sind es 10 % für AHV, IV und EO. Darunter sinkt der Satz bis 5,371 %. Unter CHF 10'100 gilt der Mindestbeitrag von CHF 530. Dazu kommen Verwaltungskosten der Ausgleichskasse von höchstens 5 % der Beiträge.

Nehmen Sie den Gewinn, zählen Sie gebuchte eigene AHV-Beiträge dazu und ziehen Sie den Zins auf dem Eigenkapital ab. Runden Sie auf 100 Franken ab und wenden Sie den Satz aus der Skala an. Zum Schluss addieren Sie die Verwaltungskosten Ihrer Ausgleichskasse.

Für Einkommen zwischen CHF 10'100 und CHF 60'500 gilt ein reduzierter Satz, der in 17 Stufen von 5,371 % auf 9,321 % steigt. Der Satz Ihrer Stufe gilt für das ganze Einkommen. So werden kleine Einkommen entlastet, während ab CHF 60'500 alle 10 % zahlen.

Der Mindestbeitrag beträgt CHF 530 pro Jahr. Er gilt, wenn Ihr Erwerbseinkommen unter CHF 10'100 liegt. Haben Sie den Mindestbeitrag bereits über einen Lohn aus einer Anstellung bezahlt, können Sie verlangen, dass nur der tiefste Satz von 5,371 % erhoben wird.

Akontobeiträge sind vierteljährlich fällig, spätestens 10 Tage nach Quartalsende: am 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar. Wer zu spät zahlt, schuldet 5 % Verzugszins pro Jahr, unabhängig von einer Mahnung. Rechnungen aus der definitiven Abrechnung sind innert 30 Tagen zu bezahlen.

Nach der Steuerveranlagung verlangt die Ausgleichskasse die Differenz nach. Erreichen Ihre Akonti weniger als 75 % des definitiven Beitrags, kommt auf der Differenz ein Verzugszins von 5 % dazu. Der Zins läuft ab dem 1. Januar nach Ablauf des Folgejahres. Melden Sie deshalb ein höheres Einkommen frühzeitig Ihrer Kasse.

Die AHV belastet nur das Einkommen aus Ihrer Arbeit. Der Teil des Gewinns, der als Verzinsung Ihres investierten Kapitals gilt, bleibt beitragsfrei. Massgebend ist das Eigenkapital per 31. Dezember des Beitragsjahres. Den Zinssatz legt das Bundesamt für Sozialversicherungen jedes Jahr fest.

Wenn Ihr selbstständiges Einkommen im Nebenerwerb höchstens CHF 2'500 im Jahr beträgt, zahlen Sie Beiträge nur auf eigenen Wunsch. Liegt es darüber, sind Beiträge geschuldet. Freiwillige Beiträge können sich lohnen, um Beitragslücken für die Rente zu vermeiden. Über den Status entscheidet die Ausgleichskasse für jede Tätigkeit einzeln.

Die Ausgleichskassen erheben Verwaltungskostenbeiträge von höchstens 5 % der AHV/IV/EO-Beiträge. Viele Kassen verlangen weniger, der Satz ist von Kasse zu Kasse verschieden. Bei einem Beitrag von CHF 7'120 sind es höchstens CHF 356. Den genauen Satz finden Sie auf Ihrer Beitragsverfügung.

Nein. Selbstständige sind nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert und zahlen deshalb keine ALV-Beiträge. Auch Unfallversicherung und berufliche Vorsorge sind für sie nicht obligatorisch. Wer sich absichern will, organisiert das selbst, zum Beispiel mit einer freiwilligen Versicherung oder der Säule 3a.

Ja, wenn Sie nach dem Referenzalter weiterarbeiten. Sie haben aber einen Freibetrag von CHF 16'800 pro Jahr und zahlen nur auf dem Einkommen darüber. Auf den Freibetrag können Sie verzichten, wenn Sie damit Beitragslücken füllen oder Ihre Rente verbessern möchten.

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