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AHV-Beiträge als Selbstständigerwerbende: Sätze, Akonto und Fristen 2026

Wer selbstständig arbeitet, zahlt die AHV/IV/EO-Beiträge allein. Wie hoch sie 2026 sind, wie die sinkende Skala funktioniert und warum zu tiefe Akontobeiträge teuer werden können.

12. Oktober 20266 Min. Lesezeit

Selbstständige ordnet Unterlagen im hellen Homeoffice

Angestellte merken von der AHV wenig: Der Arbeitgeber zieht den Beitrag vom Lohn ab und zahlt seinen Anteil dazu. Wer selbstständig erwerbend ist, trägt die Beiträge an AHV, IV und EO dagegen vollständig selbst und muss sie aktiv einplanen. Dieser Beitrag fasst die Regeln zusammen, die laut Merkblatt 2.02 der Informationsstelle AHV/IV (Stand 1. Januar 2026) gelten.

Wer gilt als selbstständigerwerbend?

Massgebend ist nicht der Vertrag, sondern die wirtschaftliche Realität. Selbstständig ist, wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet, in unabhängiger Stellung ist und das wirtschaftliche Risiko trägt. Hinweise darauf sind:

  • Auftritt mit eigenem Firmennamen, Rechnungen in eigenem Namen,
  • eigene Investitionen, Miete für Geschäftsräume, Inkassorisiko,
  • freie Organisation der Arbeit,
  • mehrere Auftraggeber.

Über den Status entscheidet die Ausgleichskasse, und zwar für jede Tätigkeit einzeln. Dieselbe Person kann also für eine Tätigkeit selbstständig und für eine andere angestellt sein. Weitere Informationen und das Antragsformular finden sich auf der Plattform selbststaendig-erwerbend.ch. Die Anmeldung bei der AHV ist zudem über EasyGov, den Online-Schalter des Bundes für Unternehmen, möglich.

Ein Punkt, den man kennen sollte: Selbstständige sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert, nicht obligatorisch gegen Unfall und nicht dem BVG-Obligatorium unterstellt. Diese Absicherung müssen sie selbst organisieren.

Die Beitragssätze 2026

Ab einem Jahreseinkommen von CHF 60'500 gilt der volle Satz:

VersicherungBeitragssatz
AHV8,1 %
IV1,4 %
EO0,5 %
Total10,0 %

Dazu kommen Verwaltungskostenbeiträge der Ausgleichskasse von maximal 5 % der Beiträge.

Die sinkende Beitragsskala

Für Einkommen zwischen CHF 10'100 und CHF 60'500 gilt ein tieferer Satz. Er steigt stufenweise von 5,371 % auf 9,321 %. Ein Auszug:

Jährliches ErwerbseinkommenBeitragssatz AHV/IV/EO
CHF 10'100 bis unter 17'6005,371 %
CHF 30'500 bis unter 33'0005,987 %
CHF 38'000 bis unter 40'5006,728 %
CHF 48'000 bis unter 50'5007,840 %
CHF 58'000 bis unter 60'5009,321 %
ab CHF 60'50010,000 %

Liegt das Einkommen unter CHF 10'100, wird der Mindestbeitrag von CHF 530 fällig. Wer im Nebenerwerb selbstständig ist und höchstens CHF 2'500 im Jahr verdient, zahlt nur auf eigenen Wunsch Beiträge.

Zwei Rechenbeispiele

Beispiel 1: Ein Webdesigner hat ein massgebendes Einkommen von CHF 90'000. Der Beitrag beträgt 10 %, also CHF 9'000. Dazu kommen Verwaltungskosten von höchstens 5 % davon, maximal CHF 450. Insgesamt rechnet er mit bis zu CHF 9'450 pro Jahr oder rund CHF 2'360 pro Quartal.

Beispiel 2: Eine Übersetzerin im Teilzeitpensum verdient CHF 40'000. Ihr Einkommen liegt in der Stufe CHF 38'000 bis unter 40'500, der Satz beträgt 6,728 %. Ihr Beitrag liegt bei CHF 2'691.20 zuzüglich Verwaltungskosten.

Diese Beispiele sind vereinfacht. Die Ausgleichskasse zieht vom Erwerbseinkommen einen Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital ab und rechnet die persönlichen AHV-Beiträge, die in der Steuerveranlagung abgezogen wurden, wieder hinzu. Den genauen Betrag legt die Ausgleichskasse fest.

Akontobeiträge und definitive Beiträge

Das System funktioniert in zwei Schritten:

  1. Akonto: Die Ausgleichskasse setzt provisorische Beiträge fest, gestützt auf das voraussichtliche Einkommen des laufenden Jahres. Sie bezahlen diese vierteljährlich.
  2. Definitiv: Sobald die Steuerveranlagung vorliegt, meldet die Steuerbehörde das Einkommen an die Ausgleichskasse. Diese berechnet die definitiven Beiträge und stellt die Differenz in Rechnung oder erstattet sie zurück.

Zwischen dem Beitragsjahr und der definitiven Abrechnung liegen oft zwei Jahre oder mehr. Wer in einem guten Jahr zu tiefe Akontobeiträge zahlt, bekommt später eine grosse Nachforderung, oft in einem Moment, in dem sie schlecht passt.

Der Start in die Selbstständigkeit

Im ersten Jahr kennt die Ausgleichskasse Ihr Einkommen noch nicht. Sie setzt die Akontobeiträge deshalb auf Basis Ihrer eigenen Schätzung fest. Eine zu vorsichtige Schätzung senkt zwar die Beiträge in der Startphase, verschiebt die Belastung aber nur nach hinten: Die definitive Abrechnung folgt nach der ersten Steuerveranlagung, und dann sind womöglich bereits die Akontobeiträge des zweiten und dritten Jahres fällig.

Ein Beispiel: Wer im ersten Jahr CHF 30'000 schätzt und tatsächlich CHF 75'000 verdient, zahlt Akontobeiträge nach der sinkenden Skala, schuldet aber definitiv 10 % auf dem höheren Einkommen. Die Differenz von mehreren tausend Franken kommt später auf einmal, zusätzlich zu den laufenden Beiträgen. Passen Sie die Schätzung deshalb an, sobald sich abzeichnet, dass das Geschäft besser läuft.

Fristen und Verzugszinsen

  • Akontobeiträge sind spätestens zehn Tage nach Quartalsende fällig, also am 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar.
  • Rechnungen für Differenzen aus der definitiven Abrechnung sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Die Frist beginnt mit der Rechnungsstellung, nicht mit dem Eingang bei Ihnen, und kann nicht erstreckt werden.
  • Bei verspäteter Zahlung gilt ein Verzugszins von 5 % pro Jahr, unabhängig von Verschulden oder Mahnung.
  • Erreichen die Akontobeiträge nicht 75 % der definitiven Beiträge, läuft auf der Differenz Verzugszins ab dem 1. Januar nach Ablauf des Folgejahres.

Beispiel aus dem Merkblatt: Ein Akontobeitrag von CHF 8'400 für das vierte Quartal, fällig am 10. Januar, trifft erst am 31. Januar ein. Der Verzugszins beträgt CHF 8'400 x 30/360 x 5 % = CHF 35.

Stellen Sie beim Geschäftsabschluss fest, dass die Akontobeiträge zu tief sind, sollten Sie das der Ausgleichskasse sofort melden. Das Merkblatt weist ausdrücklich darauf hin, dass sonst Verzugszinsen drohen. Umgekehrt vergütet die Ausgleichskasse Zinsen, wenn Sie zu viel bezahlt haben.

Beiträge im Pensionsalter

Wer nach dem Referenzalter weiterarbeitet, bleibt beitragspflichtig, profitiert aber von einem Freibetrag von CHF 16'800 pro Jahr. Beiträge fallen nur auf dem Einkommen über diesem Betrag an. Man kann auf den Freibetrag verzichten, wenn man damit Beitragslücken füllen oder die Rente verbessern möchte. Das Referenzalter liegt bei 65 Jahren, für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1963 gelten Übergangsregeln.

Praxistipps für die Buchhaltung

  • Rücklage bilden: Legen Sie jeden Monat einen festen Anteil für AHV und Steuern auf ein separates Konto.
  • Einkommensänderung melden: Steigt oder sinkt Ihr Einkommen deutlich, informieren Sie die Ausgleichskasse, damit sie die Akontobeiträge anpasst.
  • Nachforderung einplanen: Die definitive Rechnung kommt oft erst Jahre später. Wer im laufenden Jahr deutlich mehr verdient als budgetiert, sollte die erwartete Differenz in der Buchhaltung zurückstellen oder zumindest liquid halten.
  • Belege aufbewahren: Verfügungen und Rechnungen der Ausgleichskasse gehören ins Archiv, zusammen mit der Buchhaltung.

Wenn Ihre Buchhaltung monatlich aktuell ist, sehen Sie früh, ob das laufende Jahr deutlich besser oder schlechter läuft als angenommen. Mit Buchsnap lässt sich das Ergebnis jederzeit abrufen, was die Meldung an die Ausgleichskasse zu einer Sache von Minuten macht.

Checkliste für Selbstständige

  1. Anmeldung bei der Ausgleichskasse erledigt, Status bestätigt.
  2. Voraussichtliches Einkommen realistisch angegeben.
  3. Akontobeiträge spätestens am 10. nach Quartalsende bezahlt.
  4. Monatliche Rücklage für AHV und Steuern.
  5. Einkommensänderungen sofort gemeldet.
  6. Unfall- und Altersvorsorge privat geregelt.

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die AHV-Beiträge für Selbstständige 2026?

Ab einem Jahreseinkommen von CHF 60'500 betragen die Beiträge an AHV, IV und EO zusammen 10,0 % (8,1 % AHV, 1,4 % IV, 0,5 % EO). Dazu kommen Verwaltungskosten der Ausgleichskasse von höchstens 5 % der Beiträge.

Was ist die sinkende Beitragsskala?

Für Einkommen von CHF 10'100 bis unter CHF 60'500 gelten tiefere Sätze zwischen 5,371 % und 9,321 %. Unter CHF 10'100 ist der Mindestbeitrag von CHF 530 geschuldet.

Wann sind die Akontobeiträge fällig?

Vierteljährlich, spätestens zehn Tage nach Quartalsende. Für das erste Quartal ist das der 10. April, für das dritte der 10. Oktober.

Was passiert, wenn meine Akontobeiträge zu tief waren?

Nach der Steuerveranlagung stellt die Ausgleichskasse die Differenz in Rechnung, zahlbar innert 30 Tagen. Erreichen die Akontobeiträge nicht 75 % der definitiven Beiträge, wird auf der Differenz ein Verzugszins von 5 % pro Jahr erhoben.

Muss ich als Selbstständige Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zahlen?

Nein. Selbstständigerwerbende sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert, nicht obligatorisch gegen Unfall und nicht dem BVG-Obligatorium unterstellt.

Zahle ich nach der Pensionierung weiterhin AHV-Beiträge?

Ja, solange Sie erwerbstätig sind. Sie profitieren aber von einem Freibetrag von CHF 16'800 pro Jahr, auf den Sie auch verzichten können, um Ihre Rente zu verbessern.

Quellen

  • #AHV
  • #Selbstständigkeit
  • #Sozialversicherungen
  • #Akontobeiträge
  • #Einzelfirma